Startseite / Meldungen / Prof. Dr. Dendorfer-Ditges zum Mitglied des Ausschusses für alternative Konfliktlösung des DIHK-Schiedsgerichtshofs berufen

Prof. Dr. Dendorfer-Ditges zum Mitglied des Ausschusses für alternative Konfliktlösung des DIHK-Schiedsgerichtshofs berufen

Das Präsidium der Deutschen Industrie- und Handelskammer hat unsere Partnerin Prof. Dr. Renate Dendorfer-Ditges zum Mitglied des Ausschusses für alternative Konfliktlösung des Schiedsgerichtshofs berufen. Diese Berufung erfolgt für die Ausschussperiode von 2023 bis 2026. 

Die DIHK vertritt das Interesse der deutschen gewerblichen Wirtschaft auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene. Zu den gesetzlichen Aufgaben der DIHK rechnet die Einrichtung eines Schiedsgerichtshofs. Durch ihn soll die alternative Streitbeilegung für die gewerbliche Wirtschaft weiterentwickelt und der Rechtsstandort Deutschland gestärkt werden. Der Ausschuss für alternative Konfliktlösung berät die Gremien der DIHK insbesondere bei wirtschaftspolitischen Positionierungen zur alternativen Konfliktlösung, der Ausgestaltung und Weiterentwicklung der Angebote der alternativen Konfliktlösung sowie der Fassung der Verfahrens- und Kostenordnungen. 

DITGES berät zu allen Aspekten der Schiedsgerichtsbarkeit und alternativen Streitbeilegung und verfügt über besondere Expertise und Erfahrung in der Wirtschaftsmediation.

Weitere neuigkeiten

Salzburg Symposium 2024: Vortrag „Human Rights and Mediation“ von Prof. Dr. Renate Dendorfer-Ditges

Auf Einladung der Redaktion des Yearbook on International Arbitration & ADR trafen sich im Dezember 2024 Rechtsexperten aus aller Welt im historischen Bibliothekssaal der Paris Lodron Universität Salzburg. Unsere Partnerin Prof. Dr. Renate Dendorfer-Ditges sprach zum Thema „Human Rights and Mediation“ – zu diesem Thema veröffentlichte sie ebenfalls einen Beitrag in der aktuellen Auflage des Jahrbuchs.

> weiterlesen

Urlaub: Hinweispflicht des Arbeitgebers

Die Handhabung von Urlaubsansprüchen wird für die Arbeitgeber zunehmend komplizierter. Nach aktueller Rechtsprechung verfallen Urlaubsansprüche nicht mehr automatisch, wenn Mitarbeitende den Urlaub nicht nehmen. Vielmehr muss der Arbeitgeber seine Mitwirkungsobliegenheiten erfüllen, damit ein Verfall überhaupt eintreten kann.

> weiterlesen