von Rechtsanwalt Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
Dr. Thomas Ditges.
Klima, in aller Munde, ist doch nur ein Wort. Die unternehmerische Verantwortung reicht weit darüber hinaus. Dem Laien freilich recht verborgen hat das die Rechnungslegung längst erkannt. Für große Unternehmen des öffentlichen Interesses mit mehr als 500 Arbeitnehmern hat der deutsche Gesetzgeber mit Wirkung ab dem Jahr 2017 eine EU-Änderungsrichtlinie zur Bilanzierung aus dem Jahr 2014 umgesetzt. Es geht um die nichtfinanzielle Berichterstattung zur Corporate Social Responsibility (CSR), insbesondere über alle Arbeitnehmer-, Sozial- und Umweltbelange, die Achtung der Menschenrechte und die Korruptionsbekämpfung. Wie in anderen Bereichen zur Transparenzverschaffung durch aussagefähige Rechnungslegung und Berichterstattung sind auch kleinere Unternehmen nicht gehindert, die Grundsätze freiwillig proaktiv zu praktizieren. Die Stakeholder werden es danken, das sind neben den internen Eigentümern oder Shareholdern, Managern und Mitarbeitern die externen Lieferanten und Kunden, die Gläubiger, der Staat und die Gesellschaft. Nicht selten hat die überobligatorische Offenheit das Marketing gefördert. So kann die nichtfinanzielle Berichterstattung ungeachtet gesetzgeberischer Vorgaben als Teil freiwilliger Unterwerfung unter die Anforderungen der Compliance verstanden werden, welche über die Regeltreue hinaus den geschäftlichen Anstand zu normieren versucht.
Ob alles mit der Nachhaltigkeit begonnen hat oder mit der Corporate Governance, mag dahingestellt bleiben. Nach dem forstwirtschaftlichen Prinzip, dass nicht mehr Holz gefällt werden darf, als nachwachsen kann, setzt das Handlungsprinzip der Nachhaltigkeit auf Ressourcen-Nutzung und -Schonung bei dauerhafter Befriedigung der Bedürfnisse und Bewahrung der natürlichen Regenerationsfähigkeit der beteiligten Umstände, vor allem der Ökonomie, der Ökologie und des Sozialen. Wie früher der Umweltbericht als Teil des Geschäftsberichts eines Unternehmens erschließt der heutige Nachhaltigkeitsbericht das Nachhaltigkeitsmanagement in der Ausrichtung des Unternehmens auf die Zukunft. Daneben beinhaltet die Corporate Governance Grundsätze der Unternehmensführung zur rechtlichen und faktischen Leitung und Überwachung des Unternehmens nach der Gesamtheit der internationalen und der nationalen Regeln, Vorschriften, Werte und Grundsätze zu Verfahren, Management, Risiken etc. Die Definitionen sind fließend. In Deutschland sind die Handlungs- und Leitungsmaximen in einem Kodex fixiert, den eine Regierungskommission des Bundesjustizministers verabschiedet und den das Aktiengesetz börsennotierten Gesellschaften vorschreibt.
Speziell Corporate Social Responsibility als Verantwortung des Unternehmens in der Gesellschaft für soziale und für Umweltbelange verbindet die ökonomischen Belange nachhaltig mit freiwilliger sozialer Verantwortung. Diese Nachhaltigkeit ist Gegenstand der nichtfinanziellen Berichterstattung. Der klassische Jahresabschluss beinhaltete Zahlenwerke zu Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang. Seit der Bilanzrichtlinie tritt der Lagebericht als verbale Berichterstattung der Geschäftsleitung hinzu. Nicht erst die CO2-Dekarbonisierung der Weltwirtschaft in Klimaabkommen u. a. stellt im Zahlenwerk erfolgreiche Geschäftsmodelle in Frage. Die Nachhaltigkeitsthemen sollen den Stakeholdern gesondert berichtet werden, um eine Prüfung der Konsistenz zwischen Zahlen und Nachhaltigkeit des Managements zu erschließen. Für diese nichtfinanziellen Erklärungen zu Geschäftsverlauf, Geschäftsergebnis, Lage und Auswirkungen der Tätigkeit des Unternehmens auf Umwelt und Gesellschaft ist die Unternehmensleitung verantwortlich, allerdings aktuell häufig noch nicht entsprechend vorbereitet. Dazu gehört die Erarbeitung nichtfinanzieller Leistungsindikatoren, beispielsweise der Entwicklung der Zahl der Arbeitsunfälle, der Arbeitnehmerfluktuation, des Energieverbrauchs etc. Das Ergebnis aus der Sicht der Unternehmensleitung ist wichtige Informationsquelle für Aktionäre, Arbeitnehmer und interessierte Öffentlichkeit, tunlichst in der Darstellung kurz und aussagekräftig und bezogen auf die wesentlichen Belange. Die Umsetzung kann im Lagebericht selbst erfolgen oder in einem gesonderten Bericht, freilich – wie immer – sinnvollerweise ausgerichtet am Verständnis des geneigten Lesers. Die Vielzahl der Begrifflichkeiten macht das nicht einfacher, ist allerdings Ergebnis des Ringens um Lauterkeit im Geschäftsleben und in der Rechnungslegung als Rechenschaft der Verantwortlichen.
Erstveröffentlichung General-Anzeiger, 12. November 2019.