Die Rede ist von der „eGbR“, der eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Denn das am 01.01.2024 in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) ermöglicht einer GbR, sich in das neu geschaffene Gesellschaftsregister eintragen zu lassen (§ 707 BGB). Das klingt zunächst nicht besonders verlockend, ist doch das Eintragungsverfahren mit Aufwand verbunden, kann jedermann auf elektronischem Wege durch Einsichtnahme in das Gesellschaftsregister die persönlichen Daten der Gesellschafter in Erfahrung bringen und muss sich die eingetragene GbR obendrein auch noch zum Zwecke der Geldwäscheprävention im Transparenzregister eintragen lassen (§ 20 GwG).
Faktischer Eintragungszwang
Faktisch besteht allerdings für eine GbR, die Grundbesitz erwerben oder sich an einem anderen Unternehmen beteiligen will, ein Eintragungszwang. So bestimmt § 47 Abs. 2 der Grundbuchordnung, dass für eine GbR nur dann ein Recht im Grundbuch eingetragen werden soll, wenn die Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen ist (Voreintragung). Zu diesen Rechten gehören beispielsweise das Eigentum, Grundpfandrechte oder eine Auflassungsvormerkung.
Für die Beteiligung an einer OHG oder an einer KG sehen §§ 105 Abs. 3, 161 Abs. 1 HGB i. V. m. § 707a Abs. 1 S. 2 BGB vor, dass nur eine eingetragene GbR als Gesellschafter einer OHG oder KG in das Handelsregister eingetragen werden kann. Die Aufnahme in die Gesellschafterliste einer GmbH ist nach § 40 Abs. 1 S. 3 GmbHG nur bei einer eingetragenen GbR möglich. Steht eine solche Maßnahme an, kommt die GbR an einer Eintragung in das Gesellschaftsregister nicht vorbei.
Wie wird eine GbR zum Gesellschaftsregister angemeldet?
Die Eintragung einer GbR in das Gesellschaftsregister erfolgt über einen Notar. Die Anmeldung enthält gem. § 707 Abs. 2 BGB den Namen, den Sitz und die Anschrift der Gesellschaft, ferner die persönlichen Daten der Gesellschafter (Name, Geburtsdatum, Wohnort). Auch die Vertretungsbefugnisse der Gesellschafter sind anzugeben. Letzteres ist bei einer unternehmerisch tätigen GbR durchaus sinnvoll, denn die Verlautbarung im Gesellschaftsregister besitzt den handelsrechtlichen Vertrauensschutz des § 15 HGB. Die Verantwortlichen einer eGbR können somit einen Geschäftspartner durch Vorlage eines Registerauszugs schnell und unkompliziert die Existenz der GbR und die Vertretungsbefugnisse der Gesellschafter nachweisen.
Ist eine frühzeitige Eintragung in das Gesellschaftsregister sinnvoll?
Plant eine GbR den Erwerb von Grundbesitz oder die Beteiligung an einem Unternehmen, sollte die Eintragung in das Gesellschaftsregister nicht bis zur Beurkundung des Grundstücks- oder Anteilskaufvertrages zurückgestellt werden. Erfahrungsgemäß führt es zu Verkomplizierungen und Verzögerungen, wenn bei Abschluss eines Grundstückskaufvertrages oder eines Vertrages über den Erwerb von Geschäftsanteilen an einer GmbH auch noch die GbR zum Register angemeldet und vor einem endgültigen Vollzug des Kaufvertrages erst noch die Eintragung der GbR in das Gesellschaftsregister abgewartet werden muss.
Besonderheiten bei „Alt-Gesellschaften“
Für Grundstücksgesellschaften, die vor dem 01.01.2024 als Eigentümer von Grundbesitz in das Grundbuch eingetragen worden sind, besteht keine gesetzliche Verpflichtung, sich kurzfristig in das Gesellschaftsregister eintragen zu lassen. Aber spätestens bei einem Verkauf des Grundbesitzes muss sich die GbR in das Gesellschaftsregister eintragen lassen. Das ergibt sich aus einer komplizierten Übergangsregelung in Art. 229 § 21 Abs. 1 EGBGB. Die Regelungen dieser Überleitungsvorschrift ermöglichen es sogar, dass das Grundbuchamt die Eintragung einer Grundbesitz-GbR in das Gesellschaftsregister erzwingen kann, wenn sich im Gesellschafterbestand der GbR zwischenzeitlich Änderungen ergeben haben, etwa aufgrund der Übertragung eines GbR-Anteils an einen Familienangehörigen oder aufgrund des Ablebens eines Gesellschafters.
Empfehlung
Um bei einem künftigen Erwerb oder einer Veräußerung von Grundbesitz oder von Unternehmensbeteiligungen schnell reagieren zu können, kann es sich empfehlen, schon jetzt die Eintragung der GbR in das Gesellschaftsregister zu veranlassen, auch wenn aktuell noch keine gesetzliche Verpflichtung dazu besteht.
Kanzlei DITGES bietet hierzu weiterführende interdisziplinäre Beratung.
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Dr. Arno Graß Rechtsanwalt / Steuerberater / Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht